April 2026
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Top 10 datenschmutz.de Wettbewerber
Die Top-10-Websites wie datenschmutz.de in April 2026 sind in absteigender Reihenfolge nach ihrer Affinität zu datenschmutz.de in Bezug auf den jeweiligen Schlüsselwörter-Traffic, das Zielgruppen-Targeting und entsprechende Marktüberschneidungen aufgeführt
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind. Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Umgang sehen sowohl das Recht als auch die Pflicht von Eltern zum Umgang mit den eigenen Kindern vor. Können sich etwa getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist es auf entsprechende Initiative eines Elternteils hin Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit, eine Umgangsregelung zu treffen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch derjenigen des Bundesgerichthofs zu den maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften muss bei einem entsprechenden Begehren eines Elternteils grundsätzlich eine konkrete Regelung getroffen oder der Umgang des Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sind jedoch Ausnahmefälle angenommen worden, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Ausgangsverfahren haben die Oberlandesgerichte jeweils einen solchen Ausnahmefall angenommen. Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen beschwerdeführenden Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des Oberlandesgerichts, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.
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87%Datenschutzerklärung Cookie-Einstellungen bearbeiten Cookie-Einstellungen widerrufen 1. Allgemeines Die Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Str. 192 50735 Köln Tel.: 0800 1234-333 Fax: (02 21) 9 76 68-278 E-Mail: service(at)bundesanzeiger.de betreibt diese Webseite als Dienste- und Informationsangebot. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nur gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts verarbeitet. Die einzelnen datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten finden Sie in […]
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86%Presse-Echo Hier finden Sie Fotos von Dr. Lutz Hasse für Presseveröffentlichungen. Nachfolgend finden Sie Pressemeldungen und Interviews mit und über den...
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51%Die SciLogs sind eine Familie von Wissenschaftsblogs. Sie vereinen die Stärken wissenschaftlicher Kultur und des Mediums Blog.
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32%datenschmutz.deDie Top-5-Wettbewerber in April 2026 lauten: bundesverfassungsgericht.de, nomos.de, freiheitsfoo.de, bundesanzeiger-verlag.de und mehr.
Laut Similarweb-Daten zu monatlichen Besuchen ist bundesverfassungsgericht.de in April 2026 der Top-Wettbewerber von datenschmutz.de. Die zweitähnlichste Website ist nomos.de, gefolgt von freiheitsfoo.de auf Platz 3.
bundesanzeiger-verlag.de ist die viertähnlichste Website zu datenschmutz.de, während tlfdi.de in April 2026 den fünften Platz belegt.
Die weiteren fünf Wettbewerber in der Top-10-Liste sind db.dji.de, buergergesellschaft.de, scilogs.de, nachdenkseiten.de und .